Polnische StaatsbürgerInnen
Polnische Staatsangehörige können mit einem gültigen Reisepass oder Personalausweis nach Österreich einreisen.
Drittstaatsangehörige
Da die Republik Polen seit 21.12.2007 Mitglied des Schengenraumes ist, benötigen Personen aus Drittstaaten, welche in Besitz eines Aufenthaltstitels der Republik Polen oder eines anderen Schengen-Mitgliedstaates sowie über einen gültigen Reisepass verfügen für die Einreise nach Österreich kein Visum mehr.
Ausländer ohne ständigen Wohnsitz in Polen, die noch nicht im Besitz eines Schengen-Visums sind, können auf der Internetseite des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres (in deutscher und englischer Sprache) die Einreisebestimmungen nachlesen:
http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/einreise-und-aufenthalt-in-oesterreich/einreise-und-visum/
http://www.bmeia.gv.at/en/travel-stay/entry-and-residence-in-austria/entry-and-visa/schengen-visa/
Visum zur Arbeitssuche
Besonders hochqualifizierte Drittstaatsangehörige, die in Österreich eine Beschäftigung suchen wollen, können einen Antrag für ein Aufenthaltvisum der Kategorie D mit sechsmonatiger Gültigkeitsdauer stellen. Neben der Erfüllung der allgemeinen Visaerteilungsvoraussetzungen sind bei Antragstellung entsprechende Nachweise vorzulegen, die die besondere Qualifikation belegen. Allgemeine Informationen zum Visum zur Arbeitssuche finden Sie auf der Homepage des BMI und des AMS, für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige österreichische Berufsvertretungsbehörde.
Kriteriendatenblatt gem. § 12 iVm Anlage A AuslBG (pdf, 15.65 kb)
Admission Criteria Datasheet (pdf, 15.27 kb)
Hinweis:
Änderung der Organisation der Visaantragstellen innerhalb des Schengenraumes seit 20.11.2015
Im Zuge der Einführung des Visa-Informationssystems im Schengenraum können von der Österreichischen Botschaft Warschau seit 20. November 2015 keine Schengen- oder nationale Visa (d.h. Visa-Kategorien A, C und D) mehr ausgestellt werden. Visaanträge für Österreich können nunmehr innerhalb des Schengenraums lediglich bei nachfolgenden Vertretungen ausgestellt werden:
- Österreichische Botschaft Pressburg http://www.bmeia.gv.at/botschaft/pressburg/
- Österreichische Botschaft Laibach http://www.bmeia.gv.at/botschaft/laibach.html
- Österreichisches Generalkonsulat München http://www.bmeia.gv.at/gk-muenchen/
Für Visainformationen wenden Sie sich daher direkt an die von Ihnen ausgewählte Vertretungsbehörde.
Anträge auf Aufenthaltstitel oder Niederlassungsbewilligungen für Österreich sind von dieser Regelung nicht betroffen und können weiterhin an der Österreichischen Botschaft in Warschau abgegeben werden.
Zoll
Die vor der Reise erworbenen Waren bzw. die in Österreich gekauften Waren können ohne weitere Angaben von Polen nach Österreich ein bzw. aus Österreich nach Polen ausgeführt werden, wenn diese dem Eigenverbrauch dienen.
Für gewisse Produkte bestehen jedoch Richtmengen, die nur überschritten werden können, wenn diese nachweislich für Ihren Eigenverbrauch bestimmt sind.
Detaillierte und aktuelle Informationen hierüber können Sie der Homepage des Finanzministeriums entnehmen.
Waffen
Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union grundsätzlich zur Mitnahme der darin eingetragenen Schusswaffen (und der dazugehörenden Munition) in andere EU-Mitgliedstaaten.
Darüber hinaus ist die Bewilligung der zuständigen Behörde des EU-Staates, in den diese Waffen mitgebracht werden, notwendig (in Österreich bei der Bezirkshauptmannschaft oder Bundespolizeidirektion, die für den beabsichtigten Aufenthaltsort örtlich zuständig ist, bzw. im Falle einer Durchreise bei der jeweiligen Grenzübertrittstelle; ein Antrag kann auch bei der nächsten konsularischen Vertretung eingereicht werden).
Ausnahmen von dieser Bewilligungspflicht bestehen für:
- Jäger (für bis zu drei Schusswaffen (ausgenommen Faustfeuerwaffen) und dafür bestimmte Munition)) und
- Sportschützen (für bis zu drei Schusswaffen und dafür bestimmte Munition), wenn deren Waffen in einen Europäischen Waffenpass eingetragen sind und die Betroffenen den konkreten Anlass der Reise (z.B. bestimmte Jagd- oder Sportausübung) nachweisen können.