Eine im Ausland wohnhafte Person ist verpflichtet, eine Lebensbestätigung vorzulegen, um darüber nachzuweisen, dass sie zur Anfertigungszeit am Leben und somit zum Bezug von österreichischen Renten, Pensionen und sonstigen Leistungen berechtigt ist.
Grundsätzlich gilt, dass der/die Antragteller(in) persönlich beim Konsulat vorzusprechen und seine/ihre Identität nachzuweisen hat. Sollte dies wegen Krankheit oder Alter nicht möglich sein, so können entsprechende Feststellungen am Wohnsitz des Antragstellers/der Antragstellerin getroffen werden, soweit dies sich ohne größeren Aufwand durchführen lässt.
In der Regel ist der/die Bezieher(in) verpflichtet, einmal jährlich eine Lebensbestätigung bei seinem/ihrem österreichischen Sozialversicherungsträger (z.B. Pensionsversicherungsanstalt PVA) vorzulegen. Von dem Sozialversicherungsträger bekommt man ein entsprechendes Lebensbestätigungsformular zugesandt. Man hat es von der zuständigen konsularischen Vertretung beglaubigen zu lassen und an den Sozialversicherungsträger zu retournieren.
Die Ausstellung bzw. Beglaubigung von Lebensbestätigungen für Renten- oder Pensionszwecke ist gebührenfrei.