Dokumente

Lebensbestätigung

Eine im Ausland wohnhafte Person ist verpflichtet, eine Lebensbestätigung vorzulegen, um darüber nachzuweisen, dass sie zur Anfertigungszeit am Leben und somit zum Bezug von österreichischen Renten, Pensionen und sonstigen Leistungen berechtigt ist.

Grundsätzlich gilt, dass der/die Antragteller(in) persönlich beim Konsulat vorzusprechen und seine/ihre Identität nachzuweisen hat.

Sollte dies wegen Krankheit oder Alter nicht möglich sein, so können entsprechende Feststellungen am Wohnsitz des Antragstellers/der Antragstellerin getroffen werden, soweit dies sich ohne größeren Aufwand durchführen lässt.

In der Regel ist der/die Bezieher(in) verpflichtet, einmal jährlich eine Lebensbestätigung bei seinem/ihrem österreichischen Sozialversicherungsträger (z.B. Pensionsversicherungsanstalt PVA) vorzulegen. Von dem Sozialversicherungsträger bekommt man ein entsprechendes Lebensbestätigungsformular zugesandt. Man hat es von der zuständigen konsularischen Vertretung beglaubigen zu lassen und an den Sozialversicherungsträger zu retournieren.

Die Ausstellung bzw. Beglaubigung von Lebensbestätigungen für Renten- oder Pensionszwecke ist gebührenfrei.

 

Strafregisterbescheinigung

Das Strafregister wird zentral von der Bundespolizeidirektion Wien geführt und enthält Informationen über alle strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich.

Die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung ist gebührenpflichtig und kann bei einer der konsularischen Vertretung Österreichs beantragt werden.

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen erforderlich:

Antragsformular, welches hier herunterladen werden kann;

– amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein);

– ggf. Heiratsurkunde u.Ä.

Falls der/die Antragsteller(in) wegen Alter, Krankheit usw. nicht imstande ist, persönlich bei der Behörde zu erscheinen, um den Antrag zu stellen, dann ist eine amtlich beglaubigte Vollmacht vorzulegen. Ist der/die Antragsteller(in) bei Antragstellung durch eine dritte Person vertreten worden, dann hat die Abholung der Strafregisterbescheinigung vom Antragsteller/von der Antragstellerin persönlich zu erfolgen. Der/die Antragsteller(in) hat entweder bei Antragstellung oder bei Abholung der Bescheinigung persönlich zwecks Nachweis seiner/ihrer Identität am Sitz der Behörde vorzusprechen.