Aktuelle Hinweise zum COVID-19

Aktuelle Hinweise zum COVID-19 bei der Einreise nach Österreich aus Italien

Österreichische Staatsbürger oder Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, haben sich bei Einreise zu einer unverzüglich anzutretenden 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne zu verpflichten. Im Falle, dass ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die Heimquarantäne beendet werden.

Alle anderen Personen, die von Italien nach Österreich einreisen wollen, müssen ein ärztliches Zeugnis (in deutscher, englischer oder italienischer Sprache) über ihren Gesundheitszustand mit sich führen und vorweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein.

Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist erlaubt, sofern die Ausreise sichergestellt ist.

Diese Maßnahmen gelten bis 03.04.2020.

Der Schienenverkehr aus Italien wird eingestellt, ausgenommen Güterverkehr und Züge ohne kommerziellen Halt in Österreich. Binnengrenzen zwischen Italien und Österreich im Verkehr zu Lande dürfen nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden. Die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten gilt nunmehr auch für Flüge aus Italien.

 

Aktuelle Hinweise zum COVID-19 für Drittstaatsangehörige

Seit 07.03.2020 gelten folgende, ab dem 11.03.2020 anwendbare Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten:

Drittstaatsangehörige, die sich in den letzten 14 Tagen vor Reiseantritt in einem auf der Homepage des BMEIA angeführten Gebiet, für das eine Reisewarnung im Zusammenhang mit dem Auftreten des Coronavirus (sh. länderspezifische Reiseinformationen des Außenministeriums) angeführt ist, aufgehalten haben, sind verpflichtet, bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen. Dieses soll bestätigen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Da sich die betroffenen Länder situationsbedingt ändern können, wird Reisenden dringend angeraten, vor Reiseantritt auf der Homepage des BMEIA zu überprüfen, ob die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses bei Einreise notwendig ist. Dieses Zeugnis muss von einem, nach den jeweils nationalen Regelungen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellt sein und darf nicht älter als 4 Tage sein. Es muss in deutscher oder englischer  Sprache abgefasst sein. Personen, die ein derartiges ärztliches Zeugnis nicht vorweisen können, kann die Einreise verweigert werden oder es können weitere Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz getroffen werden.

 

Reisen nach Polen

Aktuelle Reiseinformationen zu Polen finden Sie hier.